Vorsprung und Technik made in Germany

AGB

1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Alle von uns angenommenen Aufträge werden ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung erkennt der Besteller die Bedingungen ausdrücklich an. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Bestellers) gelten auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen unserer Kunden werden erst durch Auftragsbestätigung/Rechnung oder Lieferung angenommen. Bei Auftragsbestätigung durch uns ist diese allein als Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht unverzüglich ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Eine Auftragsbestätigung durch STIELOW GMBH wird aber nicht in allen Fällen gegeben.

2.2 Nebenabreden und Vertragsveränderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Recht des Lieferers auf Rücktritt
3.1 Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Sofern uns nach Vertragsabschluß Auskünfte zugehen, wonach die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht völlig unbedenklich ist oder wenn sich Tatsachen ergeben, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen und eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bedeuten, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Schaden zu fordern, der uns durch das Vertrauen auf die Bonität des Käufers entstanden ist.
3.2 Ausdrücklich behalten wir uns das Recht vor, die Auftragsannahme ersatzlos zu verweigern, wenn die Absprachen zur Offertenerstellung nicht eindeutig waren, uns Detaillinformationen vorenthalten wurden oder sich Parameter der Angebotsgrundlage geändert haben. Im Einzelfall kann hilfsweise über Neu-Kalkulation oder Erhöhungen des Auftragswertes verhandelt werden.

4. Preise und Zahlung
4.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 4.2 Zahlungsbedingungen für Apparatelieferungen: sofort nach Rechnungslegung rein netto ohne Abzug, andere Apparatelieferungen/Sonderprogramme etc. wahlweise Vorauskasse oder rein netto.
4.3 Zahlungsbedingungen im Anlagenbau: 50 % bei Auftragserteilung sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug, 50 % nach Montage, Fertigstellung, Freigabe und Inbetriebnahme durch unseren Monteur sofort nach Rechnungslegung rein netto.
4.4 Zahlungsbedingungen für Exportgeschäfte: Gegen unwiderrufliches Bankakkreditiv, zahlbar in Frankfurt am Main, wahlweise gegen Vorauskasse.
4.5 Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so werden alle weiteren Lieferungen und Leistungen sofort, d.h. unabhängig vom Ablauf zur Zahlung fällig.
4.6 Bei Zahlungsverzug, beginnend mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles, berechnen wir angemessene Zinsen in Höhe von 9% + Bearbeitungsgebühr in Form einer Mahngebühr.
4.7 Rediskontfähige Wechsel werden mit 3%, nicht rediskontfähige Wechsel mit 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank abgerechnet.
4.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft, soweit sie nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.9 Zahlungen mittels Scheck aufgrund des sog. Scheck/Wechsel-Verfahrens werden von uns immer nur erfüllungshalber hereingenommen.

5. Lieferung und Verpackung
5.1 Die Lieferung von Erzeugnissen aus dem Programm der Stielow GmbH erfolgt nach unserer Versandwahl grundsätzlich unfrei Empfangsstation ausschließlich Verpackung.
5.2 Kosten für Eilversand, Sonderverpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
5.3 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist unter Anwendung der Verpackungsordnung ausgeschlossen. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt.
5.4 Die Ware reist grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers, unabhängig von der Art der Versendung. Verzögert sich der Versand oder die Abholung durch den Besteller infolge von Umständen, die dieser zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.5 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen technischen Klärung und der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.6 Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und die Unmöglichkeit der Leistung berechtigen den Besteller nach angemessener, mindestens 4-wöchiger Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.
5.7 Alle außerhalb unseres Willens liegenden Tatsachen, z.B. Streiks und Aussperrungen, Umweltund Naturkatastrophen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen bei uns und unseren Unterlieferanten befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl endgültig für den nichterfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller gegen uns Ansprüche aufgrund des Rücktritts zustehen. Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von 2 Monaten, so steht dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge zu. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
5.8 Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf andere Lieferungen des Auftrags. Teillieferungen sind zulässig.

6. Schutzrechte und Werkzeuge
6.1 An Anwendungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
6.2 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
6.3 Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn dem Besteller anteilige Kosten hierfür berechnet werden.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt einschließlich etwa miterbrachter Leistungen unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die wir in laufende Rechnung einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).
7.2 Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
7.3 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach §771 der Zivilprozeßordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
7.4 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
7.5 Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis zur Forderungseinziehung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Allerdings werden wir von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Käufer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
7.6 Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für die durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellte Ware.
7.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

8. Rücksendungen / Rücktritt des Käufers
8.1 Rücksendungen können nur dann angenommen werden, wenn ein schriftliches Einverständnis (genehmigter Gutschriftsatz unter Angabe unserer Rechnungsnummer) unsererseits hierzu vorliegt. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand sein. Bearbeitungskosten: 15% des Warenwertes. Eine Rücknahme von besonders angefertigten oder bestellten Waren (Sonderbestellungen) erfolgt nicht. Eventuell angefallene Frachtkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.
8.2 Tritt der Käufer vom einmal erteilten Auftrag zurück, ganz gleich aus welchen Gründen, sind wir berechtigt, 15 % des entgangenen Auftragswertes zu verlangen, sofern es sich um Gerätelieferungen handelt. Im Anlagenbau sind dies 20 % der Auftragssumme, worin Projektierungskosten und erhöhter Angebotsaufwand enthalten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche Dritter, insbesondere von freien Vertriebspartnern oder Handelsvertretern bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8.3 Hygieneartikel sind vom Umtausch ausdrücklich ausgeschlossen.  

9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir Gewährleistung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bestimmungen: Apparatelieferungen 24 Monate, 12 Monate bei gewerblicher Nutzung, einwandfreie Bedienung vorausgesetzt, Anlagenbau 12 Monate, 6-monatige Wartung und einwandfreie Bedienung vorausgesetzt. Instruktionen aus Betriebsanleitungen und Benutzerhandbüchern sind unbedingt zu befolgen.
9.2 Für nicht unerhebliche Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, Wandlung oder Kaufpreisminderung. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort schriftlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung anstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ersatzteile werden unser Eigentum. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, lehnen wir die Beseitigung eines Mangels ab oder lassen wir eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft fruchtlos verstreichen, hat der Besteller ein Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises. Für Geräte und Anlagen, die für Vermietung bestimmt sind, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.3 Unsere Angaben in Angeboten, Prospekten und dergleichen zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Funktionswerte und dergleichen) sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, nicht aber Zusicherungen von Eigenschaften. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder sonstigen Angaben, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
9.4 Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor: Unsachgemäße oder andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich vorgesehen; Überbeanspruchung (z.B. durch gestörte Betriebszustände); fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (z.B. durch falsche Lagerung, nicht fachgerechten Einbau); Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe; von uns nicht genehmigte Änderungen des Liefergegenstandes insbesondere durch Einbau fremder Bauteile; mangelhafte bauseitige Voraussetzungen und Vorarbeiten; betriebs- oder produktüblicher Verschleiß sowie verfahrenstechnische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
9.5 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungspflichten. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
9.6 Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
9.7 Durch die seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung auch für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.8 Über die Regelung in der vorstehenden Ziffer 9.1 hinaus sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
9.9 In Ergänzung zu 9.1 und 9.8 ist insbesondere jede Haftung für Wasserschäden ausgeschlossen. Luftentfeuchter können über Wasserbehälter oder Eimervollschalter verfügen, die Hilfsmittelfunktion haben. Der Benutzer hat sich grundsätzlich von ihrer ordnungsgemäßen Funktion zu überzeugen. Derartige Einrichtungen werden ausschließlich auf Risiko des Benutzers betrieben. Luftbefeuchtungsanlagen dürfen grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt betrieben werden, Zerstäubungsdüsen sind so einzusetzen, daß unter ihnen keine empfindlichen Maschinen aufgestellt sind oder Waren abgestellt werden. Im Falle von Störungen oder nicht ausgeführten Wartungen kann es zu Feuchteniederschlägen kommen. Am Aufstellungsort der Wasseraufbereitungsanlage ist ein stets offener Bodenablauf vorzusehen.

10. Montage, Reparatur-, Serviceleistungen
10.1 Es gelten die Montagebedingungen des Vereins deutscher Maschinenbauanstalten e.V., Frankfurt am Main. Die Arbeiten werden angebotsgemäß ausgeführt, alle anderen Arbeiten auf Nachweis unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Servicesätze der STIELOW GMBH.

11. Datenspeicherung
11.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Daten, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnen werden, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Ort, von dem aus geliefert oder geleistet wird. Erfüllungsort für alle Zahlungen (auch durch Wechsel und Scheck) ist Frankfurt am Main.
12.2 Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art Frankfurt am Main. Wir sind auch berechtigt, bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen.
12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze.

Stand Januar 2021

Für Einkäufe gelten die
Allgemeinen Einkaufsbedingungen der STIELOW GMBH

 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 

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